Ihr Anspruch auf die Ausgleichszahlung und die Betreuungsleistungen besteht nicht, wenn

  • die Flugverspätung oder Flugannullierung durch außergewöhnliche Umstände (z.B. extremes Unwetter, Streik, Naturkatastrophen) verursacht wird
  • die Annullierung des Fluges, die Flugzeit oder die Umbuchung mindestens 14 Tage vor Flugantritt mitgeteilt wurde
  • Ihr Anspruch verjährt ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Folgejahr, in welchem der Anspruch entstanden ist (Ansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren demnach zum Jahresende 2021)

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