Sind durch den Corona-Virus Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen?

Rückgängige Reisezahlen auch bei Flugreisen aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus führen aktuell dazu, dass viele Fluggesellschaften Flüge streichen. Allein die Deutsche Lufthansa AG hat nach eigenen Angaben für den Monat März 2020 über 7000 Flüge gestrichen. Betroffen sind sowohl innerdeutsche Flüge als auch Flüge ins Ausland. Für Flugreisende, die von Annullierungen betroffen sind, stellt sich die Frage, ob der Corona-Virus ein außergewöhnlicher Umstand ist, der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ausschließt.

Wir gehen aktuell davon aus, dass dies nicht der Fall ist, solange nicht das Auswärtige Amt – wie sonst bei anderen Gefahrsituationen – für bestimmte Länder Reisewarnungen ausspricht oder rechtmäßig durch andere Behörden die Benutzung von Verkehrsmitteln untersagt wird. Ein außergewöhnlicher Umstand der zum Ausschluss der Ansprüche führt liegt auch dann vor, wenn Länder, in welchem der Zielflughafen liegt, den Flug zu diesem Flughafen untersagen.

Führt der Corona-Virus dazu, dass bestimmte Flüge nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, so schließt dies den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht aus.

Daneben gelten aber die allgemeinen Regeln des Art. 5 Fluggastrechteverordnung. Demnach sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird. Die Beweislast über die Unterrichtung trägt die Fluggesellschaft.

Ebenso besteht kein Anspruch, wenn der Fluggast über die Annullierung 

in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird und der Fluggast ein Angebot erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird und der Fluggast ein Angebot erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

© 2020 airline-schreck.de

Unternehmensanschrift

airline-schreck.de UG (haftungsbeschränkt)
Feldstraße 19,
65606 Villmar
info@airline-schreck.de
Telefax: 06474 88 20 164

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen