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Fluggastrechte

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt für Fluggesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn Sie von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder landen.

Bei einem Flug mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft gilt die EU-Fluggastrechteverordnung dann, wenn Sie mit dieser Fluggesellschaft an einem Flughafen innerhalb der EU starten.

Anwendung findet die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auch bei Fluggesellschaften aus Irland, Norwegen und der Schweiz.

Airline-Schreck.de hat Erfahrung im Umgang mit den Fluggesellschaften bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir haben Zugriff auf Datenbanken mit der vollständigen und aktuellen Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sowie zu allen Flügen nebst Wetterdaten am Start- und Landeort. Die von airline-schreck.de erforderlichenfalls beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist seit Jahren mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung vertraut. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!

Grundsätzlich ja. Die Chancen, dass die Fluggesellschaften Ihrer Zahlungsaufforderung nachkommen, sind eher gering. In den meisten Fällen wird man Sie – manchmal erst nach Wochen oder Monaten – auf tatsächlich nicht gegebene Ausschlussgründe verweisen oder gar behaupten, man fände Ihre Buchung nicht (link); schlimmstenfalls hören Sie gar nichts von der Fluggesellschaft.

Grundsätzlich ja. Viele Rechtsanwälte haben im Umgang mit der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wenig oder keine Erfahrung. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der originären Geltendmachung Ihres Anspruchs, so schulden Sie die Rechtsanwaltsgebühren auch dann, wenn die Fluggesellschaft keine Zahlung leistet und der Anspruch nicht durchgesetzt wird. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!

Ihre Ansprüche

Ist Ihr Flug verspätet oder annulliert, so erhalten Sie

  • bei Flugstrecken bis 1500 km  eine Ausgleichzahlung von 250 €
  • bei Flugstrecken bis 3500 km eine Ausgleichszahlung von 400 €
  • bei Flugstrecken ab 3500 km außerhalb der EU eine Ausgleichszahlung von 600 €

Außerdem haben Sie einen Anspruch auf  Betreuungsleistungen. Diese beinhalten Essen und Getränke sowie kostenlose Telefonanrufe oder Versenden von E-Mails. Erfordert die Verspätung eine Übernachtung, so haben Sie Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel inklusive Transfer. Die Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu 

  • bei Flügen bis 1500 km ab 2 Stunden Wartezeit
  • bei Flügen bis 3500 km ab 3 Stunden Wartezeit
  • bei Flügen ab 3500 km ab 4 Stunden Wartezeit

Grundsätzlich stehen Flugannullierungen einer Flugverspätung gleich. Eine Flugverspätung liegt vor, wenn sich der Flug um mindestens 3 Stunden verspätet oder ein Anschlussflug verpasst wurde mit einer Endverspätung von mehr als 3 Stunden. Entsprechendes gilt, wenn der Flug aus Gründen, welche die Fluggesellschaft zu vertreten hat, annulliert wird oder Ihre Beförderung wegen Überbuchung nicht stattfindet.

Ihr Anspruch auf die Ausgleichszahlung und die Betreuungsleistungen besteht nicht, wenn

  • die Flugverspätung oder Flugannullierung durch außergewöhnliche Umstände (z.B. extremes Unwetter, Streik, Naturkatastrophen) verursacht wird
  • die Annullierung des Fluges, die Flugzeit oder die Umbuchung mindestens 14 Tage vor Flugantritt mitgeteilt wurde
  • Ihr Anspruch verjährt ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Folgejahr, in welchem der Anspruch entstanden ist (Ansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren demnach zum Jahresende 2021)

Ihr Anspruch besteht, wenn Sie ein Flugticket über den regulären Flugpreis oder mit Bonusmeilen bezahlt haben. Dies gilt auch für Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich ausschließlich nach der Flugstrecke und ist unabhängig vom Preis des Tickets.

Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.

Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.

Ihre Fluggastrechte

Folgende Ansprüche können wir geltend machen für Sie, wenn Ihr Flug verspätet ist oder annulliert wurde

Bis 1500km
Bei Flugstrecken unter 1500km
250€

    Ab 2h Wartezeit:

    Anspruch auf Betreuungsleistungen 

    (Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)

     

    Ab 3h Verspätung:

    Anspruch auf Ausgleichszahlung

1500km - 3500km
Bei Flugstrecken von 1500km bis 3500km
400€

    Ab 3h Wartezeit:

    Anspruch auf Betreuungsleistungen

    (Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)

     

    Ab 3h Verspätung:

    Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ab 3500km
Bei Flugstrecken ab 3500km
600€

    Ab 4h Wartezeit:

    Anspruch auf Betreuungsleistungen

    (Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)

     

    Ab 3h Verspätung:

    Anspruch auf Ausgleichszahlung

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