Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt für Fluggesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn Sie von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder landen.
Bei einem Flug mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft gilt die EU-Fluggastrechteverordnung dann, wenn Sie mit dieser Fluggesellschaft an einem Flughafen innerhalb der EU starten.
Anwendung findet die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auch bei Fluggesellschaften aus Irland, Norwegen und der Schweiz.
Airline-Schreck.de hat Erfahrung im Umgang mit den Fluggesellschaften bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir haben Zugriff auf Datenbanken mit der vollständigen und aktuellen Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sowie zu allen Flügen nebst Wetterdaten am Start- und Landeort. Die von airline-schreck.de erforderlichenfalls beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist seit Jahren mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung vertraut. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!
Grundsätzlich ja. Die Chancen, dass die Fluggesellschaften Ihrer Zahlungsaufforderung nachkommen, sind eher gering. In den meisten Fällen wird man Sie – manchmal erst nach Wochen oder Monaten – auf tatsächlich nicht gegebene Ausschlussgründe verweisen oder gar behaupten, man fände Ihre Buchung nicht (link); schlimmstenfalls hören Sie gar nichts von der Fluggesellschaft.
Grundsätzlich ja. Viele Rechtsanwälte haben im Umgang mit der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wenig oder keine Erfahrung. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der originären Geltendmachung Ihres Anspruchs, so schulden Sie die Rechtsanwaltsgebühren auch dann, wenn die Fluggesellschaft keine Zahlung leistet und der Anspruch nicht durchgesetzt wird. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!
Ihre Ansprüche
Ist Ihr Flug verspätet oder annulliert, so erhalten Sie
Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese beinhalten Essen und Getränke sowie kostenlose Telefonanrufe oder Versenden von E-Mails. Erfordert die Verspätung eine Übernachtung, so haben Sie Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel inklusive Transfer. Die Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu
Grundsätzlich stehen Flugannullierungen einer Flugverspätung gleich. Eine Flugverspätung liegt vor, wenn sich der Flug um mindestens 3 Stunden verspätet oder ein Anschlussflug verpasst wurde mit einer Endverspätung von mehr als 3 Stunden. Entsprechendes gilt, wenn der Flug aus Gründen, welche die Fluggesellschaft zu vertreten hat, annulliert wird oder Ihre Beförderung wegen Überbuchung nicht stattfindet.
Ihr Anspruch auf die Ausgleichszahlung und die Betreuungsleistungen besteht nicht, wenn
Ihr Anspruch besteht, wenn Sie ein Flugticket über den regulären Flugpreis oder mit Bonusmeilen bezahlt haben. Dies gilt auch für Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich ausschließlich nach der Flugstrecke und ist unabhängig vom Preis des Tickets.
Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.
Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.
Folgende Ansprüche können wir geltend machen für Sie, wenn Ihr Flug verspätet ist oder annulliert wurde
Ab 2h Wartezeit:
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)
Ab 3h Verspätung:
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Ab 3h Wartezeit:
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)
Ab 3h Verspätung:
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Ab 4h Wartezeit:
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(Essen, Getränke, Telefonanrufe etc)
Ab 3h Verspätung:
Anspruch auf Ausgleichszahlung
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