airline-schreck.de ./. Eurowings

Amtsgericht Paderborn 57 C 163/18
Urteil vom 29.11.2018
Wird der Zielflughafen zur Unzeit erreicht, so hat die Fluggesellschaft den Transport zum Hotel sicher zu stellen oder eine andere Unterkunft zu stellen. Muss der Fluggast den Transport zum Hotel selbst organisieren, sind die Kosten zu erstatten.

Schlussurteil


airline-schreck.de ./. Deutsche Lufthansa AG

Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 910/19 (47)
Urteil vom 22.11.2019
Verzögert sich eine mögliche Starterlaubnis durch die Wetterverhältnisse am Zielflughafen Frankfurt dergestalt, dass die Landung in das Nachtflugverbot ab 23.00 Uhr fällt, so besteht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn es die Fluggesellschaft unterlässt, eine Ausnahmegenehmigung für die Landung zumindest zu beantragen.

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