Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.
Verwahren Sie Ihre Buchungsunterlagen und Bordkarten. Lassen Sie sich wenn möglich die Verspätung bestätigen. Notieren Sie sich Name und Anschrift von Mitreisenden. Verwahren Sie Quittungen von Speisen und Getränken, wenn Ihnen keine Gutscheine gegeben wurden sowie von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen, um gegebenenfalls zum Zielflughafen oder zu der erforderlichen Übernachtungsmöglichkeit zu gelangen (wenn
Ihr Anspruch besteht, wenn Sie ein Flugticket über den regulären Flugpreis oder mit Bonusmeilen bezahlt haben. Dies gilt auch für Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich ausschließlich nach der Flugstrecke und ist unabhängig vom Preis des Tickets.
Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt für Fluggesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn Sie von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder landen. Bei einem Flug mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft gilt die EU-Fluggastrechteverordnung dann, wenn Sie mit dieser Fluggesellschaft an einem Flughafen innerhalb der EU starten. Anwendung findet die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auch bei Fluggesellschaften aus Irland, Norwegen
Ihr Anspruch auf die Ausgleichszahlung und die Betreuungsleistungen besteht nicht, wenn die Flugverspätung oder Flugannullierung durch außergewöhnliche Umstände (z.B. extremes Unwetter, Streik, Naturkatastrophen) verursacht wird die Annullierung des Fluges, die Flugzeit oder die Umbuchung mindestens 14 Tage vor Flugantritt mitgeteilt wurde Ihr Anspruch verjährt ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Folgejahr,
Grundsätzlich stehen Flugannullierungen einer Flugverspätung gleich. Eine Flugverspätung liegt vor, wenn sich der Flug um mindestens 3 Stunden verspätet oder ein Anschlussflug verpasst wurde mit einer Endverspätung von mehr als 3 Stunden. Entsprechendes gilt, wenn der Flug aus Gründen, welche die Fluggesellschaft zu vertreten hat, annulliert wird oder Ihre Beförderung wegen Überbuchung nicht stattfindet.
Ihre Ansprüche Ist Ihr Flug verspätet oder annulliert, so erhalten Sie bei Flugstrecken bis 1500 km eine Ausgleichzahlung von 250 € bei Flugstrecken bis 3500 km eine Ausgleichszahlung von 400 € bei Flugstrecken ab 3500 km außerhalb der EU eine Ausgleichszahlung von 600 € Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese beinhalten Essen und
Grundsätzlich ja. Viele Rechtsanwälte haben im Umgang mit der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wenig oder keine Erfahrung. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der originären Geltendmachung Ihres Anspruchs, so schulden Sie die Rechtsanwaltsgebühren auch dann, wenn die Fluggesellschaft keine Zahlung leistet und der Anspruch nicht durchgesetzt wird. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!
Grundsätzlich ja. Die Chancen, dass die Fluggesellschaften Ihrer Zahlungsaufforderung nachkommen, sind eher gering. In den meisten Fällen wird man Sie – manchmal erst nach Wochen oder Monaten – auf tatsächlich nicht gegebene Ausschlussgründe verweisen oder gar behaupten, man fände Ihre Buchung nicht (link); schlimmstenfalls hören Sie gar nichts von der Fluggesellschaft.
Airline-Schreck.de hat Erfahrung im Umgang mit den Fluggesellschaften bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir haben Zugriff auf Datenbanken mit der vollständigen und aktuellen Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sowie zu allen Flügen nebst Wetterdaten am Start- und Landeort. Die von airline-schreck.de erforderlichenfalls beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist seit Jahren mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
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