Anerkenntnisurteile / Versäumnisurteile

airline-schreck.de ./. SunExpress (Türkei) Amtsgericht Köln   134 C 38/21Anerkenntnisurteil vom 14.04.2021 airline-schreck.de ./. Ryanair Amtsgericht Königs Wusterhausen   4 C 570/21Zahlung nach Klagezustellung airline-schreck.de ./. Ryanair Anerkenntnisurteil vom 09.02.2021Amtsgericht Berlin-Wedding 19a C 499/20 airline-schreck.de ./. Ryanair Amtsgericht Geldern 4 C 554/19Zahlung nach Klageerhebung        September 2020 airline-schreck.de ./. Ryanair Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 3386/18 (20)Zahlung

Streitige Urteile

airline-schreck.de ./. Eurowings Amtsgericht Paderborn 57 C 163/18 Urteil vom 29.11.2018 Wird der Zielflughafen zur Unzeit erreicht, so hat die Fluggesellschaft den Transport zum Hotel sicher zu stellen oder eine andere Unterkunft zu stellen. Muss der Fluggast den Transport zum Hotel selbst organisieren, sind die Kosten zu erstatten. Schlussurteil airline-schreck.de ./. Deutsche Lufthansa AG Amtsgericht Frankfurt am Main

Gelten meine Ansprüche bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung auch für Dienstreisen?

Ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind persönliche Ansprüche. Die Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.

Wie sichere ich meine Ansprüche?

Verwahren Sie Ihre Buchungsunterlagen und Bordkarten. Lassen Sie sich wenn möglich die Verspätung bestätigen. Notieren Sie sich Name und Anschrift von Mitreisenden. Verwahren Sie Quittungen von Speisen und Getränken, wenn Ihnen keine Gutscheine gegeben wurden sowie von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen, um gegebenenfalls zum Zielflughafen oder zu der erforderlichen Übernachtungsmöglichkeit zu gelangen (wenn

Welche persönlichen Vorraussetzungen muss ich für eine Ausgleichszahlung erfüllen?

Ihr Anspruch besteht, wenn Sie ein Flugticket über den regulären Flugpreis oder mit Bonusmeilen bezahlt haben. Dies gilt auch für Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich ausschließlich nach der Flugstrecke und ist unabhängig vom Preis des Tickets.

Für welche Fluggesellschaften gilt mein Anspruch?

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt für Fluggesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn Sie von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder landen. Bei einem Flug mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft gilt die EU-Fluggastrechteverordnung dann, wenn Sie mit dieser Fluggesellschaft an einem Flughafen innerhalb der EU starten. Anwendung findet die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auch bei Fluggesellschaften aus Irland, Norwegen

Welche Ausschlussgründe gibt es für meinen Anspruch?

Ihr Anspruch auf die Ausgleichszahlung und die Betreuungsleistungen besteht nicht, wenn die Flugverspätung oder Flugannullierung durch außergewöhnliche Umstände (z.B. extremes Unwetter, Streik, Naturkatastrophen) verursacht wird die Annullierung des Fluges, die Flugzeit oder die Umbuchung mindestens 14 Tage vor Flugantritt mitgeteilt wurde Ihr Anspruch verjährt ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Folgejahr,

Bekomme ich nur Geld bei Annullierungen oder auch bei Flugverspätungen?

Grundsätzlich stehen Flugannullierungen einer Flugverspätung gleich. Eine Flugverspätung liegt vor, wenn sich der Flug um mindestens 3 Stunden verspätet oder ein Anschlussflug verpasst wurde mit einer Endverspätung von mehr als 3 Stunden. Entsprechendes gilt, wenn der Flug aus Gründen, welche die Fluggesellschaft zu vertreten hat, annulliert wird oder Ihre Beförderung wegen Überbuchung nicht stattfindet.

Welche Ansprüche stehen mir bei einer Verspätung oder Annullierung zu?

Ihre Ansprüche Ist Ihr Flug verspätet oder annulliert, so erhalten Sie bei Flugstrecken bis 1500 km  eine Ausgleichzahlung von 250 € bei Flugstrecken bis 3500 km eine Ausgleichszahlung von 400 € bei Flugstrecken ab 3500 km außerhalb der EU eine Ausgleichszahlung von 600 € Außerdem haben Sie einen Anspruch auf  Betreuungsleistungen. Diese beinhalten Essen und

Können Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihres Anspruchs beauftragen?

Grundsätzlich ja. Viele Rechtsanwälte haben im Umgang mit der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wenig oder keine Erfahrung. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der originären Geltendmachung Ihres Anspruchs, so schulden Sie die Rechtsanwaltsgebühren auch dann, wenn die Fluggesellschaft keine Zahlung leistet und der Anspruch nicht durchgesetzt wird. airline-schreck.de erhält die Provision nur im Erfolgsfall!

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